Nur sporadisch auftretender Mangel (Vorführeffekt)

In einer aktuellen Entscheidung des BGH vom Oktober 2016 hat dieser eine Rückabwicklung eines Pkw-Kaufvertrages zugesprochen, da ein sicherheitsrelevanter Mangel vorlag, der sich bei Nachbesserungsversuchen des Verkäufers bis dahin nicht hatte abstellen lassen. Später, im Laufe des Verfahrens, wurde festgestellt, dass sich der Mangel mit einem geringen Beseitigungsaufwand von ca. 450,00 € hätte abstellen lassen, was aber bis dahin wegen des sogenannten Vorführeffektes nicht gelungen war. Der Mangel ließ sich immer dann, wenn das Fahrzeug beim Verkäufer zwecks Nachbesserung vorgestellt wurde, zunächst nicht feststellen und trat nur sporadisch auf.

Der BGH führt aus, dass bei sicherheitsrelevanten Mängeln, die auch Relevanz für die Verkehrssicherheit des Fahrzeuges haben, es im Sinne des § 440 Satz 1 BGB nicht zumutbar sei, ein weiteres Auftreten der Mängelsymptome erst abzuwarten, bis man sich von dem Vertrag lösen kann. Hat der Verkäufer nach einem hinreichenden Nacherfüllungsverlangen den Mangel nicht abgestellt und tritt dieser Mangel, wenn auch sporadisch, immer wieder auf, kann der Verkäufer zurücktreten.

 Für Verträge nach dem 01.01.2022 gelten zudem beim Verbrauchsgüterkauf (Privat kauft von Händler) strengere Regeln, was den Rahmen dieses Beitrages aber sprengen würde.

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