Kaufvertrag sofort wirksam?
Unter Hinweis auf den Beitrag „Kaufvertrag auf der Caravanmesse wirksam?“, gehe ich hier der Frage nach, wann ein Vertrag überhaupt wirksam wird. Ein Vertrag kommt durch Angebot und Annahme zustande. Beim täglichen Bargeschäft ist dies einfach. Brötchen gegen Geld, beides wird übergeben, fertig. Beim Fahrzeugkauf ist das oft schon komplizierter, insbesondere bei Kombigeschäften, also Ratenzahlungsgeschäft, Inzahlunggabe usw.. Zur Inzahlunggabe verweise ich auf den entsprechenden Beitrag. Nun zu den üblichen Fahrzeugkaufverträgen, die im Autohaus, also nicht über Internet oder ähnliche Vertriebswege, abgeschlossen werden. Hier gibt der Käufer oft ein verbindliches, meistens für 2 bis 4 Wochen nicht widerrufbares Kaufangebot ab. Die Formulare dazu sind bekannt. Diese sind ziemlich einheitlich, weil meistens von Automobilhändler-Verbänden entworfen und verbreitet. Meistens steht darüber „Verbindliche Bestellung“. Diese „Bestellung“ ist kaufrechtlich nur das Angebot zum Abschkuss eines Vertrages, aber noch nicht der Kaufvertrag selber. Das Angebot muss nämlich noch angenommen werden. Bis zum Ablauf der Frist muss nun der Verkäufer das Kaufangebot noch annehmen. Mit dem rechtzeitigen Zugang der meistens als „Auftragsbestätigung“ bezeichneten Annahmeerklärung wird der Vertrag wirksam und ist nun von beiden Seiten zu erfüllen. Manchmal wird einfach eine Rechnung geschickt, worin dann die Annahmeerkläung steckt; konkludente Willenserklärung. Danach gibt es grundsätzlich kein allgemeines Rücktritts- oder Widerrufsrecht mehr, wenn der Vertrag durch persönliche Kontaktaufnahme angebahnt worden war. Geht die Annahmeerklärung (Auftragsbestätigung) innerhalb der Frist nicht zu, dann kann man nach Ablauf der Bindungsfrist von 2 bis 4 Wochen den Widerruf des eigenen Angebotes erklären. Der Vertrag kann durch eine einfache Annahmeerklärung des Verkäufers nicht mehr zustande kommen, weil es ja kein wirksames Angebot mehr gibt. Der Käufer ist nicht mehr gebunden und wieder frei. Den rechtzeitigen Zugang der Annahmeerklärung des Verkäufers muss der Verkäufer beweisen. Hier empfiehlt sich also eine Zustellung mit Nachweismöglichkeit. Hat man also keine Annahmeerklärung bekommen, kann man nach Ablauf der Bindungsfrist den Vertrag scheitern lassen. In diesem Falle empfiehlt sich eine schriftliche Erklärung, dass man keine rechtzeitige Annahmeerklärung erhalten habe und sich deshalb nicht mehr gebunden fühle und von dem Vertragsabschluss Abstand nehme. Will man den Vertrag dagegen weiterhin „retten“, fordert man den Verkäufer auf, binnen einer bestimmten Frist endlich die Annahmeerklärung zu schicken, damit man Rechtsklarheit habe. Ist der Vertrag dagegen sofort wirksam zustande gekommen, z. B. weil Angebot und Annahme auf dem gleichen Formular sofort am Tag des ersten Kontaktes schriftlich erklärt wurden, was häufig beim Gebrauchtwagengeschäft und bei Ausstellungs- und Lagerwagen der Fall ist, dann ist sofort ein wirksamer Vertrag zustande gekommen, wenn man sich nicht den Rücktritt binnen einer beliebigen Frist vorbehalten habt. Denn, siehe oben, ein allgemeines Rücktrittsrecht gibt es nicht, auch wenn Stammtische und Kaffeekränzchen beharrlich anderer Auffassung sind. Den Rücktrittsvorbehalt sollte man unbedingt in den Vertrag mit aufnehmen lassen, sonst gibt es später Beweisprobleme. Wer schreibt, der bleibt. Will sich umgekehrt der Händler noch die Liefermöglichkeit vorbehalten, muss auch er dafür sorgen, dass sein Vorbehalt in die Urkunde mit aufgenommen wird, sonst hat er später die gleichen Beweisprobleme. Ist auch das nicht der Fall, also kein ausdrücklich vereinbartes Rücktrittsrecht oder Vorbehalt der Liefermöglichkeit vereinbart, hat der Käufer aber zusätzlich einen Finanzierungsvertrag mit abgeschlossen, den der Verkäufer sogleich mit vermittelt haben muss, dann stehen Kaufvertrag und Finanzierungsvertrag in einem unmittelbaren Zusammenhang. Das Finanzierungsgeschäft kann man binnen einer Frist von zwei Wochen (manchmal auch länger, bei formellen Fehlern der Widerrufsbelehrung) frei und folgenlos widerrufen. Das macht dann automatisch auch den Kaufvertrag unwirksam. Schließt man mit seiner Bank aber einen gesonderten Kreditvertrag ab, den der Händler nicht mit vermittelt hatte, gilt dieses Widerrufsrecht wiederum nicht, da kein Kombigeschäft vorliegt.
Fernabsatzgeschäft
Fernabsatzgesetz, was geht´s uns an? … ganz viel, fast jeden Tag, all jene, die im Internet einkaufen oder etwas bestellen und sich nach Hause liefern lassen. 1. Widerrufsbelehrung erforderlich Bei jedem Kaufgeschäft, welches nicht Auge in Auge abgeschlossen wird, also insbesondere bei Internetkäufen, Katalogbestellungen, ja auch Bestellungen per Fax oder Brief usw. hat der Verbraucher ein gesetzliches Widerrufsrecht von 14 Tagen (bei Ebay nach derzeit herrschender Meinung sogar 1 Monat). Früher galt das zwingend nur bei Haustürgeschäften, den Geschäften bei Kaffeefahrten und Ratenzahlungsgeschäften, jetzt zusätzlich auch bei allen „Fernabsatzverträgen“. Alternativ zum Widerrufsrecht kann der Verkäufer ein Rückgaberecht einräumen. Wird der Verbraucher vor Abschluss des Vertrages ordnungsgemäß darauf hingewiesen, läuft die Frist mit der Lieferung der Ware. Diese Widerrufsbelehrung ist bei der Auslieferung der Ware noch einmal in Schriftform beizupacken und dem Käufer auszuhändigen. Belehrt der Verkäufer nicht ordentlich, erlischt das Widerrufsrecht nicht, und zwar gar nicht. Die Frist beginnt erst, bei ordentlicher Widerrufsbelehrung, mit der Auslieferung der Ware zu laufen, nicht etwa mit dem Tag der Bestellung oder der Aushändigung der Widerrufsbelehrung. Wichtig ist, dass der Vertrag „ausschließlich“ über Fernkommunikation abgeschlossen worden sein muss. Anderenfalls besteht dieses Widerrufsrecht im Zweifel nicht. Einzelheiten sind kompliziert und nur nach Klärung des Sachverhaltes zu klären. 2. Spielt die Güte oder Ordnungsgemäßheit der Ware eine Rolle? Nein! Man kann frei entscheiden, ob man von dem Vertrag Abstand nehmen möchte oder nicht. 3. Kann der Verkäufer das Widerrufsrecht durch allgemeine Geschäftsbedingungen, das so genannte Kleingedruckte ausschließen? Nein, natürlich nicht. 4. Wie übe ich das Widerrufsrecht aus? Schriftlich mit Zugangsnachweis. Es wird auch reichen, die Ware zurückzuschicken, bitte als Paket, sonst hat man keinen Nachweis. Wie man eine Erklärung nachweisbar zugehen lässt, steht in dem Beitrag Wie beweise ich den Zugang einer Willenserklärung. 5. Für welche Verträge gilt dies alles oder gilt dies eben nicht? Für Verträge zwischen Unternehmern (Fa. A verkauft an Fa. B über Internet) oder wenn der Vertrag für den Käufer kein Privatgeschäft als Verbraucher, sondern für dessen Gewerbebetrieb ist, dann gilt dieses Gesetz nicht. Kaufe ich, der ich Rechtsanwalt bin, einen PC über das Internet oder im Versandhandel für mich privat, gilt das Gesetz, ich muss also belehrt werden. Kaufe ich den PC auf Rechnung für mein Büro, gilt es nicht. Der Vertrag ist sofort auch ohne Widerrufsbelehrung wirksam. Kauft eine Privatperson von einer anderen Privatperson gilt das Gesetz auch nicht, also kein Widerrufsrecht für den Käufer. Geschützt werden somit nur Verbraucherverträge, das sind Verträge des Privatmannes mit einem Unternehmen.
100 % Ersatz bei Mitverschulden
Wie komme ich bei Mitverschulden zu 100 % Ersatz? Das Quotenvorrecht bei der Schadenregulierung Es kommt häufiger vor, dass man bei einem Unfall nicht ganz unschuldig ist. Nur wenn man beweisen kann, dass man den Unfall überhaupt nicht vermeiden konnte, das Ereignis also höhere Gewalt war, bekommt man vom Gegner 100 % Schadensersatz; z. B. bei einem glasklaren Auffahrunfall, Unfall gegen ein stehendes, ordnungsgemäß abgestelltes Fahrzeug usw.. Ich sage immer als Faustformel, die meistens gilt: Wenn sich zwei Fahrzeuge bewegen und es zu Berührungen, also Schäden kommt, wird es mit diesem Beweis der Unabwendbarkeit schon sehr schwierig. Man denke an Begegnungsunfälle auf offener Straßen, beide fahren rückwärts oder einer macht die Tür auf und der andere fährt zu dicht vorbei usw.. Kann man davon ausgehen, dass eine Mithaftung vorliegt, empfiehlt sich die Schadenregulierung nach dem so genannten Quotenvorrecht, wenn man eine eigene Vollkaskoversicherung hat. Das geht so: Man meldet den eigenen Schaden bei der eigenen Vollkasko an und lässt regulieren. Die Vollkasko zahlt nur den reinen Fahrzeugschaden und die Gutachterkosten, zieht aber die Selbstbeteiligung ab. Diese Selbstbeteiligung und die anderen Fahrzeugschäden, die die Vollkasko nicht ersetzt, z. B. Nutzungsentschädigung, Mietwagenkosten, Kostenpauschalen, Wertminderung werden nun bei der gegnerischen Versicherung angemeldet. Diese muss dann nach der Haftungsquote den Restschaden zahlen, weil die selbst erkaufte Vollkasko des Geschädigten nicht dem Schädiger zugute kommen soll. Die Haftung der gegnerischen Versicherung für diese Restschäden wird dann nach oben begrenzt auf den quotenmäßigen Anteil am Gesamtschaden. Himmel, was heißt das? Lag der Gesamtschaden bei 10.000,- Euro und gehen wir einmal von einer 25 % Mithaftung des Gegners aus, muss die gegnerische Versicherung also (fast) alle Restschäden des Geschädigten bis zur Höhe von 2.500,- Euro (nämlich 25 % aus 10.000) übernehmen, die nach der Inanspruchnahme der Vollkasko noch übrig geblieben waren. So erhält man in fast allen Fällen nahezu 100 % Schadenersatz und verliert „nur“ den Schadensfreiheitsrabatt in der eigenen Vollkasko, was sich leicht verschmerzen lässt. Manchmal, bei hohen Schadenfreiheitsrabatten und bei einem Schadenfall im Jahr, kann das wirtschaftlich sogar umsonst sein. Inzwischen liegt auch gefestigte Rechtsprechung vor, wonach man sogar den Rückstufungsschaden quotal mit einfordern kann. Das macht die Sache noch interessanter für den Vollkasko versicherten Geschädigten. Wenn ich bewusst „fast“ alle Schäden geschrieben habe, so liegt das daran, dass nur die unmittelbaren Schäden zu 100 % und die mittelbaren Schäden nach der Haftungsquote reguliert werden. Dies hier im Detail zu erörtern, ginge aber zu weit. Merken muss man sich nur Folgendes: Nach einem Fahrzeugschaden mit quotenmäßiger Haftung unbedingt den Schaden der eigenen Vollkaskoversicherung (auch) melden und in der Regel die Vollkasko auch in Anspruch nehmen. Die verbleibenden Restschäden reguliert dann die gegnerische Haftpflicht fast zu 100 %. Wer nach diesem Muster vorgehen will, sollte sich in Zweifelsfällen durch einen Rechtsanwalt mit Tätigkeitsschwerpunkt oder einen Fachanwalt für Verkehrsrecht beraten lassen. Die Kosten fallen „in das Quotenvorrecht“. Wer eine Rechtschutzversicherung hat, hat dann gar keine Anwaltskosten zu tragen.
Beweislast und die Folgen
Wenn man als Privatperson innerhalb der ersten 12 Monate bei einem gewerblichen Verkäufer einen Mangel rügt, muss der Händler beweisen, dass der Mangel bei der Übergabe noch nicht -von der Anlage her- in der Sache vorhanden war. Danach muss der Käufer beweisen, dass der Mangel bei der Übergabe schon vorhanden war; sogenannte Beweislastumkehr. Rügt der Käufer innerhalb der ersten 12 Monate einen solchen Mangel (Streng nach Wortlaut der Vorschrift reicht es, wenn der Mangel in den ersten 12 Monaten auftritt), dann ändert sich nach Ablauf der 12 Monate die Beweislast für diesen Mangel nicht mehr, auch wenn bis zum Ablauf der 12 Monate der Mangel noch nicht abgestellt worden ist. Voraussetzung dafür ist aber, dass man die rechtzeitige Entdeckung innerhalb der 12 Monate auch beweisen kann. Als Beweis wird es auch immer genügen, wenn der Händler diesen konkreten Mangel schon innerhalb der ersten 12 Monate begonnen hat nachzubessern. Denn ohne rechtzeitige Rüge wird er wohl kaum grundlos Nacharbeiten durchführen.
Feuchtigkeit: Wer viel misst, misst Mist!!
oder Feuchtigkeitsmessgeräte Zur Grundausstattung eines Wohnmobils oder Caravans gehört nach meiner Auffassung ein gutes Feuchtigkeitsmessgerät. Die einfachen Geräte aus dem Baumarkt für 20 bis 50 EUR nützen wenig, weil diese mit zwei kleinen Spitzen nur die Oberflächen messen können. Wenn die Oberfläche aber schon nass ist, dann dürfte der eigentliche Feuchtigkeitsschaden schon recht alt und ziemlich groß geworden sein. Besteht die Oberfläche aus GfK oder Alu misst das Gerät ohnehin nur Unsinn, weil es nicht in das Sandwich hineinschauen kann. Die Nässe im Sandwich bleibt unentdeckt. Ein halbwegs brauchbares Messergebnis erzielt man also nur mit Geräten, die kapazitiv messen. Diese Geräte können also in gewissen Grenzen in die Konstruktion hinein messen, ca. 10 bis 30 mm tief. Die Kosten liegen bei 70,- bis 300,- EUR. Dies ist eine sehr sinnvolle und auf lange Zeit angelegte Investition. Als geeignete Geräte am Markt kenne ich (eine Empfehlung kann ich hier nicht geben, auch wenn mir ein Praxistest zu den Geräten, den ich gemeinsam mit anderen Forenmitgliedern vor längerer Zeit einmal vorgenommen hatte, vorliegt): – Greisinger GMI 15– Doser GM 42– Chaisson VI-D3– Trotec BM 31 (das verwende ich zB) Wer viel misst, misst Mist! Deshalb aufpassen: Schlägt das Gerät deutlich aus, muss eine weitere Kontrolle erfolgen, ob wirklich Feuchtigkeit oder irgendwelche Einbauten die Ursache sind. In einem meiner Fälle in der Vergangenheit hat ein nicht so gewandter Gutachter auch schon mal Kondenswasser für Feuchtigkeit in der Wand gehalten, was sich dann später als Fehlmessung herausstellte. In einem anderen Fall blieben wir zunächst beharrlich bei „Feuchtigkeit in der Wand“, bis uns der Hersteller offenlegte, dass in dem „befallenen Bereich“ eine Art Hasendraht/Metallgeflecht mit eingebacken worden war, um eine Verstärkung für den Türrahmen zu erreichen. Das Gerät ist „dumm“, muss also die Kenntnisse des Anwenders mit nutzen. Sonst kommt man zu falschen Schlüssen. Aus Fehlern lernt man ja bekanntlich am meisten. Störungen verursachen z.B. metallische Verstärkungen im Sandwich oder Kabel und dergleichen. Metalle kann man dann herausfiltern mit einem kleinen Metalldetektor, wie man ihn als Handwerker für die Kabelsuche vor dem Bohren von Löchern in Hauswände verwendet. Bleiben Zweifel, hat man Grund, sich beim Hersteller über diesen Teil der Konstruktion zu erkundigen oder zu einem Sachverständigen zu fahren. Frühes Erkennen von Feuchtigkeit in der Konstruktion hilft die Beseitigungskosten klein zu halten. Ein einziger früh erkannter Feuchtigkeitsschaden macht das Gerät vielfach bezahlt. Außerdem kann man so Messungen Dritter selbst überprüfen oder aus begründetem Anlass und turnusmäßig eigene Messungen schnell durchführen.