Fahrtenschreiber Wohnmobil
Liste der Argumente zur Mitnahme im Fahrzeug und Vorlage bei einer Kontrolle: Muss mein Wohnmobil einen Fahrtenschreiber haben? Aus der folgenden Auflistung ergibt sich, dass kein Fahrtenschreiber erforderlich ist: Entscheidend für ein Bußgeldverfahren ist aber Folgendes: ENTSCHEIDEND: Bußgelder sind nur für Unternehmer vorgesehen: Nach der dazugehörigen Bußgeldverordnung ist ein Bußßgeld von 1.500,- € vorgesehen, wenn kein vorgeschriebener Fahrtenschreiber verwendet wird. Dies gilt aber nicht für den privaten Wohnmobilisten, sondern nur für „Unternehmer“. Näheres erfahren Sie, falls es mal zu einem Bußgeldverfahren kommen sollte. Dann bitte Einspruch einlegen, und zwar Frist wahrend und gegen den Bescheid vorgehen. Der Wohnmobilist ist kein Unternehmer, kann also gar nicht belangt werden. Somit kann auch kein Bußgeld verhängt werden. Dies zeigt schon, dass die BAG auf dem Holzweg ist. Alle Ausführungen sind ohne Gewähr und stellen meine derzeitige Meinung dar.
Garantie gegen den Hersteller? Oder Händler?
Garantie gegen den Wohnmobil-Caravan-Hersteller oder Nacherfüllung gegenüber dem Verkäufer? Nach Einführung des neuen Schuldrechts besteht immer noch der Irrglaube, man habe Garantieansprüche, mindestens gegen den Hersteller. Bei einem Verbrauchsgüterkauf, also privater Verbraucher kauft bei einem Unternehmer, können die weitreichenden Sachmängelansprüche durch allgemeine Vertragsbedingungen NICHT eingeschränkt oder ausgeschlossen werden. Bei neuen Fahrzeugen (oder anderen Sachen) gilt dies für 2 Jahre und bei gebrauchten Fahrzeugen für mindestens 1 Jahr. Was ist zu beachten? Bei allen Sachmängelansprüchen ist immer erster und unmittelbarer Ansprechpartner der Verkäufer. Wenn dieser an den Hersteller verweist, ist das nachvollziehbar, aber zunächst ein Problem des Händlers gegenüber seinem Vorverkäufer, also in der Regel dem Hersteller. Trotzdem ist daher immer auch eine Nachfrist gegenüber dem Verkäufer (Händler) zu setzen mit der Aufforderung, sich um die nachhaltige Mängelbeseitigung zu kümmern, und man nichts dagegen habe, wenn er seinerseits dazu den Hersteller oder Vorlieferanten einschaltet und sich um eine Abwicklung auf kurzem Wege kümmere. Dann bleibt der Händler mit im Boot und haftet aus eigener Fristversäumnis unmittelbar. Der Händler wiederum ist gut beraten, seine eigenen Ansprüche gegen den Lieferanten, meistens den Hersteller zu wahren, weil er sonst Gefahr läuft, seinen Regressanspruch nach § 445 a BGB oder aus dem Händler-Einkaufvertrag nach § 377 HGB zu verlieren. Nur wenn auch in diesem Vertragsverhältnis alles gerade läuft, behält nämlich der Händler seine handels-kaufrechtlichen Ansprüche gegenüber seinem Vorverkäufer aus dem B2B-Geschäft. Da werden leider auch viele Fehler gemacht, die dann bis auf das Vertragsverhältnis zum Kunden Auswirkungen haben können. Hat der Hersteller eine eigene Garantie zugesagt (was sehr selten ist, abgesehen von Dichtigkeitsgarantien), kann man allerdings den Hersteller parallel sogleich mit in Anspruch nehmen. Dann macht man zwei Ansprüche gleichzeitig geltend, aus dem Kaufvertrag den Nacherfüllungsanspruch gegenüber dem Verkäufer und aus dem selbstständigen Garantievertrag den Garantieanspruch gegenüber dem Hersteller. Den Händlern und Herstellern ist wiedrum zu empfehlen, sich inswoeit abzustimmen, um den Käufer schnell zufriedenzustellen. Über den Service und die ordentliche Nacherfüllung verkauft man nämlich das nächste Fahrzeug.
Nacherfüllung beim Verkäufer
Erfüllungsort für Nachbesserung ist der Sitz des Verkäufers. Nach einer Entscheidung des Bundesgerichtshofes vom 13.04.2011 VIII ZR 220/10 ist nun für das Kaufrecht endlich obergerichtlich geklärt worden, wo sich üblicherweise der Erfüllungsort für die Durchführung von Nachbesserungsarbeiten befindet. Der Streit, ob also ein Käufer das Fahrzeug zur Durchführung von Nachbesserungsarbeiten zum Sitz des Verkäufers überführen muss oder aber der Verkäufer verpflichtet ist, das Fahrzeug am Ort des Käufers zu reparieren oder zu sich in die Werkstatt zu holen, ist damit zugunsten des Verkäufers entschieden. Wenn keine außergewöhnlichen Umstände vorliegen, spricht die Verkehrssitte dafür, dass regelmäßig der Sitz des Verkäufers Ort der Nacherfüllung ist und der Käufer daher verpflichtet ist, das defekte Fahrzeug dort zur Durchführung der Nacherfüllung anzudienen. Dies ergebe sich insbesondere daraus, dass zur Durchführung der Nacherfüllung in der Regel geschultes Personal und Werkstatttechnik erforderlich sei. Dies mache grundsätzlich die Verbringung des Fahrzeugs in eine mit geeigneten Vorrichtungen ausgestattete Werkstatt des Verkäufers notwendig. Etwas anderes könne allenfalls gelten, wenn die Nachbesserung auch vor Ort ohne weiteres möglich wäre. Insofern wird man regelmäßig davon ausgehen können, dass bei größeren Nachbesserungsarbeiten und Reparaturen im Rahmen der Gewährleistung das Fahrzeug vom Käufer an den Verkäufer überbracht werden muss. Nach § 439 Abs. 2 BGB hat dafür dann allerdings der Verkäufer Kostenerstattung für den Überführungsaufwand zu leisten. Ich kann also nur dringend davor warnen, in den Regelfällen darauf zu bestehen, dass der Verkäufer das Fahrzeug beim Käufer abholen muss. Dies führte im hier zitierten Fall des BGH dazu, dass die Klage abgewiesen wurde, weil der Käufer das Fahrzeug nicht an den Firmensitz des Verkäufers verbracht hatte. Der Verkäufer wurde also gar nicht erst in Verzug gesetzt, da von Anfang an „zu viel verlangt wurde“.
Was bedeutet Nacherfüllung?
Der Käufer hat einen Anspruch auf und der Verkäufer eine Pflicht ubd ein Recht zur Nacherfüllung, wenn die gekaufte Sache nicht frei von Mängeln ist. Was ein Mangel ist, wird von mir in dem Beitrag „Wann ist eine gekaufte Sache mangelhaft“ erörtert. In § 437 BGB heißt es: „Ist eine Sache mangelhaft, kann der Käufer ……. 1. die Nacherfüllung nach § 439 BGB verlangen,2. nach den §§ 440, 323 und 326 von dem Vertrag zurücktreten oder nach § 441 den Kaufpreis mindern und3. nach den §§ 440, 280, 281 und 311a Schadensersatz oder nach § 284 Ersatz vergeblicher Aufwendungen verlangen.“ Dabei hat der Anspruch auf Nacherfüllung Vorrang vor den weiteren Rechten des Käufers. Zuerst ist also grundsätzlich der Anspruch auf Nacherfüllung geltend zu machen. Scheitert dieser Anspruch, kann man zurücktreten, mindern und /oder Schadensersatz verlangen. Die Nacherfüllung selbst ist in § 439 BGB geregelt. Danach kann der Käufer (nicht der Verkäufer) nach seiner Wahl die Beseitigung des Mangels oder die Lieferung einer mangelfreien Sache (Umtausch) verlangen. Der Verkäufer kann sich z. B. durch AGB ausbedingen, dass er zunächst nachbessern darf, bevor er zur Lieferung einer neuen Sache verpflichtet sein soll. Eine zweimalige, vergebliche Nachbesserung gilt in der Regel als fehlgeschlagene Nacherfüllung; § 440 Satz 2 BGB. Seit 01.01.2022 gelten für danach abgeschlossene verträge noch strengere Regeln. Erfüllungsort für Nachbesserung ist der Sitz des Verkäufers. Nach einer Entscheidung des Bundesgerichtshofes vom 13. April 2011 ist nun für das Kaufrecht endlich obergerichtlich geklärt worden, wo sich üblicherweise der Erfüllungsort für die Durchführung von Nachbesserungsarbeiten befindet. Der Käufer muss das Fahrzeug also dort andienen. Im Gegenzug besteht ein Anspruch auf Erstattung der Fahrtkosten. Diese wechselseitigen Verpflichtungen stehen in § 439 BGB.
Nur sporadisch auftretender Mangel (Vorführeffekt)
In einer aktuellen Entscheidung des BGH vom Oktober 2016 hat dieser eine Rückabwicklung eines Pkw-Kaufvertrages zugesprochen, da ein sicherheitsrelevanter Mangel vorlag, der sich bei Nachbesserungsversuchen des Verkäufers bis dahin nicht hatte abstellen lassen. Später, im Laufe des Verfahrens, wurde festgestellt, dass sich der Mangel mit einem geringen Beseitigungsaufwand von ca. 450,00 € hätte abstellen lassen, was aber bis dahin wegen des sogenannten Vorführeffektes nicht gelungen war. Der Mangel ließ sich immer dann, wenn das Fahrzeug beim Verkäufer zwecks Nachbesserung vorgestellt wurde, zunächst nicht feststellen und trat nur sporadisch auf. Der BGH führt aus, dass bei sicherheitsrelevanten Mängeln, die auch Relevanz für die Verkehrssicherheit des Fahrzeuges haben, es im Sinne des § 440 Satz 1 BGB nicht zumutbar sei, ein weiteres Auftreten der Mängelsymptome erst abzuwarten, bis man sich von dem Vertrag lösen kann. Hat der Verkäufer nach einem hinreichenden Nacherfüllungsverlangen den Mangel nicht abgestellt und tritt dieser Mangel, wenn auch sporadisch, immer wieder auf, kann der Verkäufer zurücktreten. Für Verträge nach dem 01.01.2022 gelten zudem beim Verbrauchsgüterkauf (Privat kauft von Händler) strengere Regeln, was den Rahmen dieses Beitrages aber sprengen würde.
„Gekauft wie gesehen und Probe gefahren“
Ist damit die Gewährleistung (Sachmängelhaftung) wirksam ausgeschlossen oder nicht? Ein Gewährleistungsausschluss bei dem Verkauf einer Sache von privat an privat, also auch eines Wohnmobils oder Caravans, ist grundsätzlich möglich, wenn ein Mangel nicht arglistig verschwiegen wurde. Wer einen erheblichen Unfallvorschaden oder anderen gravierenden Schaden kennt und diesen verschweigt, kann sich hinterher natürlich nicht auf einen Gewährleistungsausschluss berufen. Betrüger werden nicht geschützt. Die Vereinbarung „Gekauft wie gesehen (oder besichtigt) und Probe gefahren“ ist in diesem Sinne kein eindeutiger Ausschluss der Gewährleistung. Dies steht sinngemäß schon so ähnlich in § 442 BGB, wonach die Gewährleistung für Mängel ausgeschlossen ist, die der Käufer bei Übergabe kannte oder kennen musste. Die fragliche Klausel in dem Vertrag ist also letztlich nicht hilfreich, weil sie etwas regelt, was schon im Gesetz nahezu wortgleich geregelt ist. Alles, was man bei der Übernahme der gekauften Sache sehen oder spüren, riechen oder fühlen konnte, ist später von der Sachmängelhaftung ausgeschlossen. Warum also so ähnlich noch einmal in den Vertrag hineinschreiben? Es kann also eigentlich bei den uns hier vor allem interessierenden Fällen nur um versteckte Mängel gehen, die man nicht sogleich feststellen kann. Es geht um diejenigen Mängel, die man nicht sofort sehen und bei der Probefahrt nicht leicht feststellen kann. Man denke an einen hohen Ölverbrauch, eine defekte Zylinderkopfdichtung, Unfallvorschäden, alterschwache Batterien, falscher Km-Stand, Durchrostungen; Feuchtigkeitsschäden, altersschwache Batterien usw. Wenn von diesen Mängeln auch der Verkäufer nichts wusste, so hätte man mit obiger Klausel im Vertrag als Käufer durchaus noch eine Chance Nscherfüllung, Rückabwicklung oder Minderung zu verlangen. Die Sachmängelhaftung wurde damit nämlich gar nicht angesprochen, sondern nur etwas in den Vertrag geschrieben, was ohnehin im Gesetz steht. Steht dagegen im Vertrag, „Verkauft unter Ausschluss jeder Gewährleistung“, so kommt in den hier interessanten Fällen kein Rücktritt oder Minderung in Frage. Ausnahme, wie oben erwähnt, der Verkäufer hat den Mangel arglistig verschwiegen. Dann haftet er ohnehin wegen Betruges, gleichgültig was im Vertrag steht. Je nachdem aus welchem Blickwinkel man schaut und auf welcher Seite des Vertrages man steht, kommt es also bei dem Vertragsabschluss und der Übergabe des Kaufgegenstandes ganz entscheidend auf den Wortlaut an. Der Verkäufer sollte ausdrücklich auf dem „Ausschluss der Gewährleistung“ bestehen, der Käufer kann die Klausel, „Gekauft wie gesehen und Probe gefahren“ unterschreiben. Eine grundsätzliche Anmerkung zum Gewährleistungsrecht noch am Schluss: Die meisten Fälle scheitern daran, dass schon wenige Kilometer und geraume Zeit nach der Übergabe des Fahrzeugs erhebliche Schwierigkeiten entstehen, genau nachzuweisen, ob konkret dieser oder jener Mangel schon bei Übergabe vorhanden war oder nicht. Bei versteckten Unfallschäden, falschen Kilometerständen und Ähnlichem mag der Nachweis noch gelingen. Anders aber bei Mängeln, die auch auf Verschleiß oder auf eine kurzzeitige Überbeanspruchung des Fahrzeuges zurückgeführt werden können. Wer diese Risiken auch noch ausschließen will, kauft sich ein Gutachten eines Sachverständigen für ein paar Euro. Wenn der Gutachter etwas Ähnliches übersieht, hat man oft wenigstens einen Regressanspruch gegen dessen Haftpflichtversicherung. Und bei einem Fahrzeug von vielen 10.000 Euro ist das wahrscheinlich sinnvoll angelegtes Geld. UND: Werden AGB verwendet, also Vordrucke aus dem Internet, die Gewährleistungsausschlüsse enthalten, so kommt es zusätzlich auf den genauen Wortlaut an. Würde darin nur der obige eine Satz stehen, wäre dies ein Verstoß gegen das AGB-Gesetz und unwirksam. Dies zu klären, bedarf dann jeweils einer genaueren Überprüfung des vorgegebenen Textes des Verwenders. Und es kommt darauf an, ob das Formular vom Verkäufer oder vom Käufer vorgelegt wurde. Dies hier zu schildern, würde den Rahmen sprengen. Es gilt aber, sich zu merken, dass Formularverträge nicht immer sicher die Gewährleistung ausschließen, weil sie nicht dem AGB-Gesetz entsprechen.
Fehlende Herstellergarantie ist ein Mangel
Der BGH hat am 15.06.2016 zum Aktenzeichen – VIII ZR 134/15 – klargestellt, dass das Fehlen einer Herstellergarantie einen Sachmangel darstelle, weil es sich bei einer entsprechenden Herstellergarantie um ein sogenanntes Beschaffenheitsmerkmal der Kaufsache im Sinne des § 434 Abs. 1 BGB handele. Fehlt der Sache eine entsprechende Beschaffenheit, nämlich hier die Herstellergarantie, so können hieraus sämtliche Gewährleistungsansprüche gegen den Verkäufer hergeleitet werden. Zur Begründung führt der BGH an, dass es sich bei der Herstellergarantie um eine zusicherungsfähige Eigenschaft der Sache handelt, die nach der Schuldrechtsmodernisierung seit 01.01.2002 als Beschaffenheit im Sinne des § 434 Abs. 1 BGB angesehen werden könne. Da das Nichtbestehen oder das Bestehen einer Herstellergarantie im Einzelfall von großem wirtschaftlichen Gewicht sei, habe dies einen bedeutenden Einfluss auf die Werthaltigkeit des Kraftfahrzeuges. bei den Wohnmobilen /Caravans ist da besonders an die Dichtigkeitsgarantie zu denken. Erlischt diese oder war sie nicht ordnungsgemäß in Gang gesetzt worden, kann ein wesentlicher Mangel vorliegen. Entsprechend gilt das für die Herstellergaratien der Chassishersteller. Übrigens: Vollgarantien, wie sie bei PKW durchaus üblich sind, findet man in der Branche der Freizeitfahrzeuge in der Regel nicht. In diesem Zusdammenhang empfehel ich den Beitrag zur Garantie und Gewährleistung.
Was geschieht beim Rücktritt?
Als letzten und schärfsten Anspruch aus der Sachmängelhaftung hat der Käufer das Recht zum Rücktritt, früher, vor Einführung der Schuldrechtsreform, die Wandelung. Heute nennt man dieses Instrument „Rückabwicklung des Kaufvertrages“. Bei der Rückabwicklung des Vertrages steht dem Käufer ein Rücktrittsrecht zu, weil der Verkäufer entweder die Nacherfüllung trotz Fristsetzungen nicht fertig brachte oder er mehrfach nachgebessert hat, ohne dass der Mangel abzustellen war, oder der Verkäufer hat die Nacherfüllung schlicht verweigert. Eine weitere Möglichkeit ist, dass die Nachbesserung nicht vollständig möglich ist, sondern mit einer Minderung einhergeht. Erklärt der Käufer nunmehr den Rücktritt , ändert sich der Kaufvertrag in ein so genanntes Rückabwicklungsverhältnis. Da man den Vertrag umgestaltet, nennt man das Rücktrittsrecht ein Gestaltungsrecht. Nach dem Zugang der Rücktrittserklärung haben die Vertragsparteien (man achte schon jetzt auf den Wortlaut, wonach beide Vertragsparteien erwähnt sind, nicht nur der Käufer) die jeweils empfangenen Leistungen zurückzugewähren und die gezogenen Nutzungen zu erstatten; § 346 Abs.1 BGB. Was heißt das, zunächst für die empfangenen Leistungen?Der Käufer gibt das Wohnmobil oder die gekaufte Sache an den Verkäufer zurück. Der Verkäufer muss den Kaufpreis zurückerstatten. Bestand der Kaufpreis teilweise aus Bargeld (oder bargeldloser Zahlung) und zum anderen Teil aus der Übergabe eines in Zahlung genommenen Altfahrzeugs unter Anrechnung auf den Kaufpreis, erhält der Käufer das Altfahrzeug und die Barzahlung zurück. Ist das Altfahrzeug schon verkauft, ist der Kaufpreis insgesamt in bar zurückzuzahlen, weil es dem Verkäufer dann unmöglich ist, das Altfahrzeug zurückzugeben. Bis dahin, denke ich, ist die Sache klar und allgemein bekannt. Was ist aber mit den gezogenen Nutzungen und was ist das eigentlich? Der Käufer muss sich die Nutzung des Fahrzeugs gegen rechnen lassen. Dabei gibt es keine einheitliche Regelung, wie dies zu berechnen ist. Die Rechtsprechung ist im Wandel. Die früher durchgängige Abrechnung auf Kilometerbasis soll beim Wohnmobil unpassend sein, weil dieses nicht nur von A nach B gefahren wird, sondern man anschließend am Zielort geraume Zeit darin wohnt. Einige Gerichte rechnen daher auf der Basis der voraussichtlichen Nutzungszeit den Nutzungsvorteil aus. Wiederum andere machen eine Mittelwertberechnung aus Nutzungsdauer und Kilometerleistung. Üblich sind 0,5 % vom Kaufpreis je 1.000 km Fahrtstrecke, um den einen Betrag auszurechnen. Für die Berechnung auf der Basis „Nutzungsdauer“ gibt es keine einheitliche Richtung. Die Bandbreite der OLG-Urteile geht von 10 Jahren Gesamtnutzung bis 24 Jahren (OLG München). Die 10 Jahre sind ganz sicher Unsinn, weil schon das Durchschnittsalter (nicht die durchschnittliche Lebenserwartung!) der Wohnmobile laut KBA bei ca. 12,5 Jahren liegt. Das bedeutet, dass es sehr viele Fahrzeuge geben muss, die deutlich älter als 20 Jahre genutzt werden, anderenfalls bei immer mehr jungen Fahrzeugen auf dem Markt dieses hohe Durchschnittsalter nicht erklärbar wäre. Man wird also im Einzelfall, je nach Fahrzeugtyp, eine Berechnung durchführen müssen und dann einen Mittelwert bilden, um zu einem tragfähigen Ergebnis zu kommen. Als Richtschnur schlage ich in einem Durchschnittsfall mit einem nicht ganz außergewöhnlichen Fahrzeug vor, mit 0,45 % je 1000 km einerseits und 15-20 Jahren, also 210 Monaten Gesamtnutzung zu rechnen. Dann mag noch zusätzlich der Einzelfall zu Auf-oder Abschlägen führen. Auf die letzten Euro wird es dann nicht mehr ankommen, weil die Differenzen immer geringer werden. Der Verkäufer hat aber auch Nutzungsentschädigung zu zahlen, was kaum bekannt ist und in den meisten Fällen übersehen wird. Im Gesetz steht nämlich nichts davon, dass nur der Käufer eine Nutzungsentschädigung schuldet, sondern beide Parteien. Problem ist, dass momentan keine Zinsen zu erzielen sind, aber bei Dispokrediten durchaus beträchtliche Beträge zusammenkommen. Weiteres Problem ist, dass natürlich das Fahrzeug mit Mehrwertsteuer belastet ist und auch eingekauft werden muss, um es weiterverkaufen zu können. Bei diesem schwierigen Thema hilft also letztlich nur der Rat des erfahrenen Anwaltes weiter. Eine letzte Ungewissheit bleibt immer. Man kann die Risiken, sich bei dieser Berechnung völlig zu verrennen aber bei Beachtung obiger Empfehlung so sehr vermindern, dass es keine großen Gefahren mehr gibt, daraus erhebliche (Kosten-)Nachteile zu erleiden.
Gewährleistungsausschluss kann unwirksam sein
Der BGH hatte am 19.09.2007 zum Aktenzeichen VIII ZR 141/06 entschieden, dass eine Allgemeine Geschäftsbedingung unwirksam ist, wenn die Haftung des Klauselverwenders auch für Körper- und Gesundheitsschäden und für sonstige Schäden auch bei grobem Verschulden ausgeschlossen ist. Er hat ausdrücklich erklärt, dass dies nicht nur gegenüber Verbrauchern gilt, sondern auch dann, wenn ein solcher Vertrag im Geschäftsverkehr zwischen Unternehmen abgeschlossen wird. Diese weitreichende Entscheidung ist offensichtlich nicht weithin bekannt. Sie hat sehr weitreichende Konsequenzen auf das Haftungsverhältnis der Parteien, wenn in einem vorgedruckten Vertragsformular, wie sie vielfach verwendet werden, eine komplette Freizeichnung von allen Gewährleistungs- und Schadenersatzansprüchen vorformuliert ist. In dem zur Entscheidung anstehenden Fall stand an entsprechender Stelle in dem vorgedruckten Vertragstext, der Käufer bestelle hiermit das gebrauchte Fahrzeug „zu den nachfolgenden und umseitigen Geschäftsbedingungen … unter Ausschluss jeder Gewährleistung“. Mehr wurde nicht angegeben. Dieser Gewährleistungsausschluss ist vom BGH für rechtsunwirksam erkannt worden und zwar auch für den Fall, dass dieser Vertrag nicht gegenüber einem Verbraucher, sondern auch gegenüber einem Unternehmen Verwendung findet. Begründet wird dies damit, dass eine komplette Freizeichnung gegenüber Verbrauchern sowieso und auch gegenüber Unternehmern eben nicht möglich sei, weil dies ausdrücklich in § 309 Nr. 7 Buchst. a BGB aufgeführt sei. Dies gelte in Hinblick auf einen Verstoß gegen § 309 Nr. 7 Buchst. b BGB auch für die Freizeichnung hinsichtlich sonstiger Schäden für die Haftung bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Dies bedeutet, dass immer dann, wenn keine ausdrücklichen Erklärungen in dem Vertragstext enthalten sind, die diesen Haftungsausschluss einschränken, von einer insgesamt unwirksamen Klausel ausgegangen werden kann. Dies bedeutet wiederum, dass die gesetzlichen Gewährleistungsansprüche zwei Jahre lang bestehen und geltend gemacht werden können, gleichgültig ob von Verbrauchern gegenüber unternehmerischen Verkäufern oder aber von Unternehmen, die von einem anderen Unternehmen einen Gebrauchtwagen gekauft hatten. Zulässig wird der Gewährleistungsausschluss erst dann unter Kaufleuten, wenn eine deutliche Einschränkung des Haftungsausschlusses bei grobfahrlässigem oder vorsätzlichem Verhalten mit aufgenommen worden ist und Schäden an Körper und Gesundheit ebenfalls ausdrücklich von diesem Haftungsausschluss nicht betroffen sind. Entsprechende vorformulierte Vertragstexte findet man zum Beispiel als Mustervertrag beim ADAC oder bei Mobile.de. Für den Verbraucher gilt dann darüber hinaus noch, dass ihm gegenüber ein Unternehmer den Gewährleistungsausschluss ohnehin nicht umfassend vereinbaren kann, auch nicht für einfache Mängel. Hier gilt eine Mindesthaftung hinsichtlich der gesetzlichen Gewährleistung von einem Jahr, die der Verwender entsprechender Klauseln für den Gewährleistungsausschluss zusätzlich beachten muss. Für Personen, die also jetzt gerade einen entsprechenden Gewährleistungsfall haben und sich einer solchen umfassenden Ausschlussklausel gegenübersehen, macht es Sinn, diese auf Wirksamkeit hin zu überprüfen. Für die Verwender entsprechender Klauseln gilt dementsprechend, darauf zu achten, dass der Gewährleistungsausschluss nicht so umfassend vorforumliert ist, dass man in Gefahr gerät, auf Grundlage der Rechtsprechung des BGH von der kompletten Unwirksamkeit des Haftungsausschlusses ausgehen zu müssen und auf diese Weise wieder in eine zweijährige Gewährleistungshaftung kommt.
Sachmängelhaftung bei Inzahlunggabe
Häufig wird ein gebrauchtes Fahrzeug in Zahlung gegeben, wenn man ein neues oder anderes gebrauchtes Fahrzeug kauft. Die Inzahlunggabe erfolgt mehr oder weniger beiläufig, indem ein Zusatz auf dem Ankaufvertrag des Neufahrzeuges gemacht wird. Manchmal gibt es auch richtige Ankaufverträge. Meistens wird allerdings übersehen, ausdrücklich die Sachmängelhaftung für dieses in Zahlung zu gebende Gebrauchtfahrzeug auszuschließen. Dies ist aber deshalb wichtig, weil letztlich der Vertrag über die Inzahlunggabe des Fahrzeugs nichts anderes ist als ein (An-) Kaufvertrag, bei dem lediglich die Rollen der Parteien ausgetauscht sind. Auch hier gilt letztlich die Sachmängelhaftung. Es bietet sich deshalb an, von der Möglichkeit Gebrauch zu machen, die Sachmängelhaftung für dieses in Zahlung zu gebende Altfahrzeug ausdrücklich auszuschließen. Zwar hat der BGH in 1982, NJW 1982, S. 1.700, entschieden, dass man in Fällen dieser Art oftmals von einem stillschweigenden Gewährleistungsausschluss ausgehen müsse. Dem lag aber ein ziemlich spezieller Fall zugrunde. In dieser Allgemeinheit wird man diesen Grundsatz nicht auf alle Verträge ausdehnen können. Außerdem ist die Entscheidung schon recht alt und am 01.01.2002 änderte sich das Schuldrecht. Ob man sich also auf dieses Urteil zukünftig in allen Fällen verlassen kann, ist zumindest fraglich. Um den ausdrücklichen Ausschluss der Sachmängelhaftung kommt man also, will man zukünftig ruhig schlafen, letztlich nicht herum. Selbstverständlich ist, dass man Mängel, die man kennt, nicht verschweigen darf. Anderenfalls handelt man arglistig und kann sich später nicht auf den Ausschluss der Sachmängelhaftung berufen. Die Grenze verläuft zu Bagatellschäden.