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Anwaltskosten

Was kostet anwaltliche Beratung?

Das kommt auf den „Auftrag“ an. So steht es im RVG, dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz.

Wird der Auftrag erteilt, nur zu beraten, fällt eine Beratungsgebühr an. Wird dagegen der Anwalt beauftragt, die gesamte Sache abzuwickeln, so fällt die „Geschäftsgebühr“ an. Wird schließlich der Auftrag erteilt, Klage zu erheben, fällt die Verfahrensgebühr zusätzlich an. Kommt es zu einer mündlichen Verhandlung und wird der Anwalt beauftragt, den Mandanten dorthin zu begleiten, was bei Landgerichtssachen zwingend erforderlich ist, fällt auch eine Terminsgebühr an. Daneben gibt es natürlich eine ganze Reihe von Gebühren, die je nach erteiltem Auftrag zusätzlich anfallen können, manchmal angerechnet werden und manchmal auch in bestimmten Gebühren mit enthalten sind.

Was also eine anwaltliche Vertretung letztlich kostet, hängt vom Umfang des Auftrages ab, wobei es ganz normal ist, dass man zunächst eine „Beratung“ wünscht, später überleitet in das „Führen des Geschäftes“ und manchmal auch die „Klageerhebung“ folgt. Das muss aber nicht so sein.

Fragt man einen Anwalt, „Was kostet denn die anwaltliche Vertretung“, wird klar, dass man diese Frage vorher oft nicht wirklich beantworten kann, weil vorher meist gar nicht absehbar ist, wohin die Sache läuft und wie schnell und mit welchem Aufwand ein Fall abgeschlossen werden kann.

Bei einem fairen Umgang gehört es dazu, dass man darauf hinweist, wann wieder neue Gebühren entstehen und dem Mandanten Gelegenheit gibt, sich darauf einzustellen.

Die Höhe der Gebühren wiederum hängt ganz entscheidend vom Gegenstandswert, dem Streitwert ab. Mit diesem Betrag schaut der Anwalt in eine Gebührentabelle und liest die passende Gebühr dazu ab.

Bei einigen Gebühren, z. B. der außergerichtlichen Geschäftsgebühr, handelt es sich um Rahmengebühren. In diesen Fällen hat der Anwalt ein gewisses Ermessen, ob er die Gebühr höher oder niedriger ansetzt. Maßgeblich sind dabei Gesichtpunkte wie Aufwand, Schwierigkeit, Spezialkenntnisse und auch die Vermögensverhältnisse des Mandanten; so sieht es das Gesetz vor.

Wer sich hier weiter belesen möchte, sei auf die Seite http://www.rechtsanwaltsgebuehren.de/ hingewiesen, ohne dass ich für deren Inhalt aber Verantwortung übernehmen kann.

Um Überraschungen zu vermeiden, tut man gut daran, sich vorher auch wegen der Kosten zu erkundigen. Dies gilt insbesondere dann, wenn keine Rechtschutzversicherung dahinter steht. Eine Rechtschutzversicherung für ca. 5 bis 10 EUR im Monat muss aber nach meiner Auffassung jeder Wohnmobilist haben. Dafür sind die Möglichkeiten, anwaltliche Hilfe in Anspruch nehmen zu müssen viel zu groß und die Streitwerte zu hoch. Siehe dazu den gesonderten Beitrag zur Frage Rechtschutzversicherung ja oder nein“.

Übrigens: Nur zum Telefon greifen und ein erstes Gespräch mit dem Anwalt führen, um zu klären, ob er das Mandat annehmen möchte und wie man weiter vorgehen solle, um die notwendigen Informationen für diese Entscheidung zu liefern, löst noch keine Gebühr aus. Die Gebühren fallen erst mit der Beratung an und nicht bereits beim Vorgespräch, ob überhaupt ein Mandat erteilt bzw. angenommen werden soll.

Außerdem sollte man wissen, dass in sehr vielen Fällen der Gegner die angefallenen Kosten erstatten muss. So gehören bei der Nacherfüllung Anwaltkosten zu den notwendigen „Aufwendungen“; § 439 Abs. 2 BGB. Gleiches gilt, wenn der Gegner im Verzug ist oder eine vertragliche Pflicht verletzt hat. Dann tritt man mit den Anwaltskosten zwar in Vorlage, erhält sie aber später wieder zurück.

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