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Kaufvertrag sofort wirksam?

Unter Hinweis auf den Beitrag "Kaufvertrag auf der Caravanmesse wirksam?", gehe ich hier der Frage nach, wann ein Vertrag überhaupt wirksam wird.

Ein Vertrag kommt durch Angebot und Annahme zustande. Beim täglichen Bargeschäft ist dies einfach. Brötchen gegen Geld, beides wird übergeben, fertig.

Beim Fahrzeugkauf ist das oft schon komplizierter, insbesondere bei Kombigeschäften, also Ratenzahlungsgeschäft, Inzahlunggabe usw..

Zur Inzahlunggabe verweise ich auf den entsprechenden Beitrag.

Nun zu den üblichen Fahrzeugkaufverträgen, die im Autohaus, also nicht über Internet oder ähnliche Vertriebswege, abgeschlossen werden. Hier gibt der Käufer oft ein verbindliches, meistens für 2 bis 4 Wochen nicht widerrufbares Kaufangebot ab. Die Formulare dazu sind bekannt. Diese sind ziemlich einheitlich, weil meistens von Automobilhändler-Verbänden entworfen und verbreitet. Meistens steht darüber „Verbindliche Bestellung“.

Durch dieses Angebot kommt der Vertrag noch nicht zustande. Bis zum Ablauf der Frist muss nun der Verkäufer das Kaufangebot noch annehmen. Mit dem rechtzeitigen Zugang der meistens als Auftragsbestätigung bezeichneten Annahmeerklärung wird der Vertrag wirksam und ist nun von beiden Seiten zu erfüllen.

Danach gibt es grundsätzlich kein allgemeines Rücktritts- oder Widerrufsrecht mehr, wenn der Vertrag durch persönliche Kontaktaufnahme angebahnt worden war.

Geht die Annahmeerklärung (Auftragsbestätigung) innerhalb der Frist nicht zu, dann kann man nach Ablauf der Bindungsfrist von 2 bis 4 Wochen den Widerruf des eigenen Angebotes erklären. Der Vertrag kann durch eine einfache Annahmeerklärung des Verkäufers nicht mehr zustande kommen, weil es ja kein wirksames Angebot mehr gibt. Der Käufer ist nicht mehr gebunden und wieder frei.

Den rechtzeitigen Zugang der Annahmeerklärung des Verkäufers muss der Verkäufer beweisen. Hier empfiehlt sich also eine Zustellung mit Nachweismöglichkeit. Hat man also keine Annahmeerklärung bekommen, kann man nach Ablauf der Bindungsfrist den Vertrag scheitern lassen. In diesem Falle empfiehlt sich eine schriftliche Erklärung, dass man keine rechtzeitige Annahmeerklärung erhalten habe und sich deshalb nicht mehr gebunden fühle und von dem Vertragsabschluss Abstand nehme. Will man den Vertrag dagegen weiterhin „retten“, fordert man den Verkäufer auf, binnen einer bestimmten Frist endlich die Annahmeerklärung zu schicken, damit man Rechtsklarheit habe.

Ist der Vertrag dagegen sofort wirksam zustande gekommen, z. B. weil Angebot und Annahme auf dem gleichen Formular sofort am Tag des ersten Kontaktes schriftlich erklärt wurden, was häufig beim Gebrauchtwagengeschäft und bei Ausstellungs- und Lagerwagen der Fall ist, dann ist sofort ein wirksamer Vertrag zustande gekommen, wenn man sich nicht den Rücktritt binnen einer beliebigen Frist vorbehalten habt. Denn, siehe oben, ein allgemeines Rücktrittsrecht gibt es nicht, auch wenn Stammtische und Kaffeekränzchen beharrlich anderer Auffassung sind. Den Rücktrittsvorbehalt sollte man unbedingt in den Vertrag mit aufnehmen lassen, sonst gibt es später Beweisprobleme.

Ist auch das nicht der Fall, also kein ausdrücklich vereinbartes Rücktrittsrecht vereinbart, hat der Käufer aber zusätzlich einen Finanzierungsvertrag mit abgeschlossen, den der Verkäufer sogleich mit vermittelt haben muss, dann stehen Kaufvertrag und Finanzierungsvertrag in einem unmittelbaren Zusammenhang. Das Finanzierungsgeschäft kann man binnen einer Frist von zwei Wochen (manchmal auch länger, bei formellen Fehlern der Widerrufsbelehrung) frei und folgenlos widerrufen. Das macht dann automatisch auch den Kaufvertrag unwirksam.


© RA Ulrich Dähn, Bad Hersfeld, Seilerweg 10, 10-2021

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