Wohnmobilrecht

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"Gekauft wie gesehen und Probe gefahren"


Ist damit die Gewährleistung (Sachmängelhaftung) wirksam ausgeschlossen oder nicht?


Ein Gewährleistungsausschluss bei dem Verkauf einer Sache von privat an privat, also auch eines Wohnmobils oder Caravans, ist grundsätzlich möglich, wenn ein Mangel nicht arglistig verschwiegen wurde. Wer einen erheblichen Unfallvorschaden oder anderen gravierenden Schaden kennt und diesen verschweigt, kann sich hinterher natürlich nicht auf einen Gewährleistungsausschluss berufen. Betrüger werden nicht geschützt.

Die Vereinbarung „Gekauft wie gesehen (oder besichtigt) und Probe gefahren“ ist in diesem Sinne kein eindeutiger Ausschluss der Gewährleistung. Dies steht sinngemäß schon so ähnlich in § 442 BGB, wonach die Gewährleistung für Mängel ausgeschlossen ist, die der Käufer bei Übergabe kannte oder kennen musste. Die fragliche Klausel in dem Vertrag ist also letztlich nicht hilfreich, weil sie etwas regelt, was schon im Gesetz nahezu wortgleich geregelt ist. Alles, was man bei der Übernahme der gekauften Sache sehen oder spüren, riechen oder fühlen konnte, ist später von der Sachmängelhaftung ausgeschlossen. Warum also so ähnlich noch einmal in den Vertrag hineinschreiben?

Es kann also eigentlich bei den uns hier vor allem interessierenden Fällen nur um versteckte Mängel gehen, die man nicht sogleich feststellen kann. Es geht um diejenigen Mängel, die man nicht sofort sehen und bei der Probefahrt nicht leicht feststellen kann. Man denke an einen hohen Ölverbrauch, eine defekte Zylinderkopfdichtung, Unfallvorschäden, alterschwache Batterien, falscher Km-Stand, Durchrostungen usw. Wenn von diesen Mängeln auch der Verkäufer nichts wusste, so hätte man mit obiger Klausel im Vertrag als Käufer durchaus noch eine Chance, Wandelung oder Minderung zu verlangen. Die Sachmängelhaftung wurde damit nämlich gar nicht angesprochen, sondern nur etwas in den Vertrag geschrieben, was ohnehin im Gesetz steht.

Steht dagegen im Vertrag, „Verkauft unter Ausschluss jeder Gewährleistung“, so kommt in den hier interessanten Fällen kein Rücktritt oder Minderung in Frage. Ausnahme, wie oben erwähnt, der Verkäufer hat den Mangel arglistig verschwiegen. Dann haftet er ohnehin wegen Betruges, gleichgültig was im Vertrag steht.

Je nachdem aus welchem Blickwinkel man schaut und auf welcher Seite des Vertrages man steht, kommt es also bei dem Vertragsabschluss und der Übergabe des Kaufgegenstandes ganz entscheidend auf den Wortlaut an. Der Verkäufer sollte ausdrücklich auf dem „Ausschluss der Gewährleistung“ bestehen, der Käufer kann die Klausel, „Gekauft wie gesehen und Probe gefahren“ unterschreiben.

Eine grundsätzliche Anmerkung zum Gewährleistungsrecht noch am Schluss:

Die meisten Fälle scheitern daran, dass schon wenige Kilometer und geraume Zeit nach der Übergabe des Fahrzeugs erhebliche Schwierigkeiten entstehen, genau nachzuweisen, ob konkret dieser oder jener Mangel schon bei Übergabe vorhanden war oder nicht. Bei versteckten Unfallschäden, falschen Kilometerständen und Ähnlichem mag der Nachweis noch gelingen. Anders aber bei Mängeln, die auch auf Verschleiß oder auf eine kurzzeitige Überbeanspruchung des Fahrzeuges zurückgeführt werden können. Wer diese Risiken auch noch ausschließen will, kauft sich ein Gutachten eines Sachverständigen für ein paar Euro. Wenn der Gutachter etwas Ähnliches übersieht, hat man oft wenigstens einen Regressanspruch gegen dessen Haftpflichtversicherung. Und bei einem Fahrzeug von vielen 10.000 Euro ist das wahrscheinlich sinnvoll angelegtes Geld.

© RA Dähn, Bad Hersfeld, 10-2021


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