Beweislast und die Folgen
Wenn man als Privatperson innerhalb der ersten 12 Monate bei einem gewerblichen Verkäufer einen Mangel rügt, muss der Händler beweisen, dass der Mangel bei der Übergabe noch nicht -von der Anlage her- in der Sache vorhanden war. Danach muss der Käufer beweisen, dass der Mangel bei der Übergabe schon vorhanden war; sogenannte Beweislastumkehr.
Rügt der Käufer innerhalb der ersten
12 Monate einen solchen Mangel (Streng nach Wortlaut der Vorschrift reicht es, wenn der Mangel in den ersten
12 Monaten auftritt), dann ändert sich nach Ablauf der 12 Monate die Beweislast für diesen Mangel nicht mehr, auch wenn bis zum Ablauf der
12 Monate der Mangel noch nicht abgestellt worden ist.
Voraussetzung dafür ist aber, dass man die rechtzeitige
Entdeckung innerhalb der 12 Monate auch beweisen kann.
Als Beweis wird es auch immer genügen, wenn der Händler diesen konkreten Mangel schon innerhalb der ersten
12 Monate begonnen hat nachzubessern. Denn ohne rechtzeitige Rüge wird er wohl kaum grundlos Nacharbeiten durchführen.
© RA Ulrich Dähn, Bad Hersfeld
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