Wohnmobilrecht

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Eisreste vom Fahrzeugdach

Eisreste vom Fahrzeugdach schädigen nachfolgende Fahrzeuge: Haftung droht!!

Wir stellen uns vor, wir fahren mit dem Caravan oder Wohnmobil in den Winterurlaub. Auf dem Dach liegt noch eine ordentliche Restschneedecke, teilweise angetaut und wieder gefroren, also eine ziemlich feste Schicht. Es kommt, was kommen muss, die Eisschneedecke löst sich, fliegt in das nachfolgende Fahrzeug und richtet dort Schaden an, z. B. Dellen, Kratzer oder eine zerbrochene Frontscheibe. Von dem Fall, dass die Eisbrocken einem Fußgänger gegen den Kopf fliegen oder der nachfolgende Verkehrsteilnehmer vor Schreck einen schweren Unfall erleidet, einmal ganz abgesehen.

Kann jetzt der Geschädigte direkt oder über die Haftpflichtversicherung Schadensersatz verlangen?

Bevor ich die Frage beantworte, zur Erhellung noch folgendes Beispiel: Der Vordermann schleudert von der Fahrbahn einen kleinen Splitstein hoch, der die Scheibe im nachfolgenden Fahrzeug zerstört. Die Rechtslage ist hier eindeutig. Im Sinne von § 7 StVG (Straßenverkehrsgesetz) handelt es sich für den Vordermann, den Übeltäter, um ein so genanntes unabwendbares Ereignis (neuerdings „höhere Gewalt“), so dass er oder seine Haftpflicht nichts zahlen muss. Zuständig für diesen Schaden wäre dann die eigene Teilkasko des nachfolgenden, beschädigten Fahrzeuges, ggf. unter Abzug der Selbstbeteiligung. Wohl dem, der eine Teilkasko hat. Beim größeren, gut sichtbaren Stein auf der Fahrbahn wird das schon anders diskutiert. Hier wird vertreten, dass dies für den Vordermann unter Umständen nicht unabwendbar war, wenn er z. B. bequem noch an dem Stein auf der Fahrbahn hätte vorbeifahren oder ihn zwischen die Räder hätte nehmen können. Hier könnte also schon eine Haftung entstehen. Denn beim Fahrzeug gibt es die so genannte Haftung aus Betriebsgefahr, die auch ohne Verschulden eingreift. Allein dadurch, dass das Fahrzeug aus sich heraus gefährlich ist und am Verkehr teilnimmt, haftet man nach § 7 StVG, es sei denn, man kann den so genannten Unabwendbarkeitsbeweis führen, was beim nicht wahrnehmbaren kleinen Splittstein regelmäßig anzunehmen ist.

Dann gilt bei unserem Ausgangsfall, der Eisdecke auf dem Caravandach, aber wohl erst recht, dass der Vordermann aus Betriebsgefahr, wahrscheinlich sogar wegen Verschuldens, haftet. Denn bei dem Maßstab, was unabwendbar ist und was nicht, gilt nicht der durchschnittliche Fahrer als Orientierung, sondern der Idealfahrer. Der Idealfahrer hätte aber vor der Fahrt sichergestellt, dass gefährlich werdende Eisschichten von dem Fahrzeugdach entfernt werden. Tut er dies nicht, kann er den Unabwendbarkeitsbeweis nicht führen und muss den Schaden des Nachfolgers bezahlen.

Außerdem heißt es in Absatz 2 von § 7 StVG sinngemäß, dass man den Unabwendbarkeitsbeweis auch dann nicht führen kann, wenn der Unfall auf die Beschaffenheit des Fahrzeugs zurückzuführen ist; die Eis- und Schneedecke auf dem Dach betrifft aber nun gerade die Beschaffenheit des Fahrzeugs und führte ausschließlich zum Schaden. Also gilt die Ausrede nicht: Konnte nichts dafür, ich bin doch nur gefahren. Natürlich konnte man etwas dafür, man hätte eben rechtzeitig und sorgfältig schaufeln müssen.

Die Faulheit vor der Fahrt kann also im Zweifel teuer zu stehen kommen. Ausreden, der Schnee sei nicht runtergegangen, werden kaum Gehör finden. Trifft so ein Eisbrocken einen Fußgänger am Kopf, lässt auch noch der Staatsanwalt grüßen und dürfte eine Vorladung wegen fahrlässiger Körperverletzung oder Schlimmerem schicken. Ich hatte vor einiger Zeit einen LKW-Fahrer als Mandanten, dem ein „gefährlicher Eingriff in den Straßenverkehr“ wegen der Eisreste auf dem Planenanhänger seines Lastzugs vorgeworfen wurde. Hätte er nicht nachweisen können, dass er so gut es ging alle Eisreste heruntergeschoben hatte, wäre er womöglich als Straftäter verurteil worden. Folge: Ca. 1 bis 2 Monatsgehälter Geldstrafe und ca. 1 Jahr Führerscheinentzug. Dazu kommen 7 Punkte in Flensburg. Also keine Bagatelle, die man leicht abtun könnte. Der Mann wäre seinen Job los gewesen, und das mit über 50 Jahren. Eine existenzielle Frage war das für diesen Berufskraftfahrer.

In gravierenden Fällen wird sogar die eigene Haftpflichtversicherung Regress nehmen, weil man dann womöglich von grober Fahrlässigkeit oder gar bedingtem Vorsatz (billigend in Kauf genommen) ausgehen muss. Dafür zahlt die Haftpflicht zwar an den Dritten, holt sich das Geld aber vom Versicherungsnehmer wieder zurück. Das wäre dann der teuerste Winterurlaub aller Zeiten gewesen.

© RA Ulrich Dähn, Bad Hersfeld, Seilerweg 10

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