Wohnmobilrecht

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Aus- und Einbauverpflichtung des Verkäufers

Aus- und Einbauverpflichtung des Verkäufers bei Nacherfüllung

Bisher war der Standpunkt des BGH, dass zwar ein Verkäufer bei Mangelhaftigkeit einer gekauften Sache die Ausbaukosten übernehmen müsse, aber nicht mehr die Wiedereinbaukosten. Im Falle eines käuflich erworbenen Parketts, welches von einem Dritten verlegt worden war und Mängel aufwies, musste also der Verkäufer des Parketts nur die Ausbaukosten für die Beseitigung des mangelhaften Parketts tragen. Der Käufer blieb auf den Wiedereinbaukosten sitzen.

Nun hat der EuGH am 16.06.2011 zum Aktenzeichen C 65/09 und C 87/09 NWJ 2011, 2269 anders entschieden. Aus der Verbrauchsgüterkaufrichtlinie ergebe sich etwas anderes, wonach der Käufer einer mangelhafte Sache, die er gutgläubig eingebaut habe und nunmehr aus- und die auszutauschende Sache neu einbauen müsse, Kostenerstattungsansprüche sowohl für den Aus- als auch für den Einbau habe.

Dies wird erhebliche Auswirkungen auf die Deutsche Rechtsprechung haben.

Praxisrelevant sind diese Entscheidungen insbesondere in den Zubehörfällen, in denen also nachträglich Gegenstände z.B. für Wohnmobile gekauft und eingebaut werden und sich später als mangelhaft erweisen. Man denke an Solar- und SAT-Anlagen, verstärkte Federn, Luftfederungen und Niveauregulierungen, hydraulische Stützen und dergl..

Für die Händler erweist sich dann die Rückgriffsmöglichkeit im Verbrauchsgüterrecht als hilfreich; § 477 BGB. Die Händlerschaft sollte also vermehrt darauf achten, dass gegenüber dem Vorlieferanten ein Regressanspruch besteht, der dann aber auch rechtzeitig im Rahmen des Handelskaufes gegenüber dem Vorlieferanten geltend gemacht werden muss. Bisher scheint diese Rückgriffsmöglichkeit des Handels kaum bekannt zu sein und erschwert dadurch zusätzlich die Abwicklung der Gewährleistungsansprüche des Endverbrauchers gegenüber dem Händler. Wüsste dieser nämlich von seiner Regressmöglichkeit, würde er sicher oft leichter berechtigten Ansprüchen des Käufers nachkommen.

Siehe auch: Was bedeutet Nacherfüllung?

© RA Ulrich Dähn, Bad Hersfeld, Seilerweg 10