Wohnmobilrecht

Allgemein

Startseite Was wir Ihnen anbieten Kanzlei am Seilerweg Über mich Anwaltskosten Kontakt Impressum Haftungsausschluss Datenschutzerklärung

Geringer Mangel kann Rücktritt ausschließen


Der juristische Streit, ob ein unerheblicher Mangel (das Gesetz spricht von unerheblicher Pflichtverletzung) vorliegt, weil dies eine Rückabwicklung des Vertrages nach § 323 Abs. 5 Satz 2 BGB ausschließen würde, ist legendär. Nun hat der BGH etwas mehr Klarheit geschaffen, indem er eine 5 % Grenze geschaffen hat.


Aus der Rechtsprechung des BGH kann man folgende Grundregel ableiten:

Ist der Mangelbeseitigungsaufwand absehbar gering, ist der Rücktritt ausgeschlossen. Ist der Mangelbeseitigungsaufwand ungewiss, ist der Rücktritt begründet, wenn bis dahin vergeblich nachgebessert worden war oder der Verkäufer weitere Nachbesserungen endgültig ablehnte.

Der BGH hat nämlich sich jüngst in einer Wohnmobilsache einerseits sowie einer Pkw-Sache andererseits wie folgt dazu erklärt:

Abzustellen ist grundsätzlich auf den Zeitpunkt der Rücktritterklärung. Ob sich also während eines Prozesses herausstellt, dass eine geringfügige oder kostengünstige Anstrengung erforderlich war, um den Mangel endlich zu beseitigen, spielt für die Frage der Wirksamkeit des Rücktritts grundsätzlich keine Rolle.

Maßgeblich für die Frage, ob der Rücktritt also begründet ist oder nicht, ist der absehbare Mängelbeseitigungsaufwand zum Zeitpunkt des Rücktritts. Ist dieser Aufwand für die Beseitigung des Mangels erkennbar sehr niedrig, verhindert dies den wirksamen Rücktritt. So hat es der BGH bei einem Wohnmobil mit Kaufpreis € 135.000,00 entschieden, als die Mängelbeseitigungskosten nur knapp 1 % des Kaufpreises erreichten. In diesem Fall standen die Mängelbeseitigungskosten fest und der BGH schloss die Rückabwicklung wegen der Geringfügigkeit der Mängelbeseitigungskosten logischerweise aus. Der Fall wurde übrigens nicht von mir bearbeitet.

In einem anderen Fall, der jetzt kürzlich vom BGH entschieden worden ist, ging es um eine Sägezahnbildung an den Reifen eines Pkw. Bis zuletzt blieb unklar, was die eigentliche Mängelursache war und welche Beseitigungskosten also letztlich anfallen würden.

In diesem Fall erklärte der BGH den Rücktritt für begründet. Dies gelte selbst dann, wenn sich später herausstelle, dass die Mängelbeseitigungskosten im Bagatellbereich liegen würden. Abzustellen sei, wie oben erwähnt, auf den Zeitpunkt des Rücktritts.

Wörtlich heißt es in der Entscheidung: „Zu diesem Zeitpunkt (Rücktrittserklärung) war die Ursache des Sägezahnabriebs der Bereifung trotz mehrerer vorausgegangener Reparaturversuche des Beklagten (Verkäufers) noch nicht bekannt und deswegen nicht absehbar, ob und mit welchem Aufwand der Mangel beseitigt werden kann. Bei einer solchen Konstellation kann dem Mangel die Erheblichkeit nicht abgesprochen werden. Daran ändert auch nichts, dass durch das im Verlauf des Rechtsstreit eingeholte Sachverständigengutachten die Ursache des Sägezahnabriebs der Reifen offenbar geworden ist und sich herausgestellt hat, dass die fehlerhafte Achseinstellung mit verhältnismäßig geringem Kostenaufwand korrigiert werden kann. Denn dadurch kann ein zum Zeitpunkt des Rücktritts erheblicher Mangel nicht zu einem geringfügigen Mangel im Sinne des § 323 Abs. 5 Satz 2 BGB, werden."

Ich bin der Auffassung, dass nunmehr mit hinreichender Deutlichkeit klar geworden ist, wo die Unterschiede liegen und worauf abzustellen ist, ob und wenn ja bei geringfügigen Mängeln ein Rücktritt Aussicht auf Erfolg hat und wann nicht.

In allen Fällen, in denen der Beseitigungsaufwand im Dunkeln liegt, Nachbesserungen vergeblich waren oder aber vom Verkäufer abgelehnt wurden, wird der Rücktritt in der Regel wirksam sein. In allen anderen Fällen, in denen von vornherein klar ist, dass die Mängelbeseitigungskosten gering sind (kleiner 5 % des Kaufpreises des Fahrzeuges), wird man eher davon ausgehen müssen, dass der Rücktritt nicht wirksam erklärt werden kann, sondern man weiterhin nur Anspruch auf Nacherfüllung oder Minderung hat.

Ausnahmsweise können die besonderen Umstände dann dennoch einen Rücktritt rechtfertigen, was hier allerdings nicht dargestellt werden soll und den Rahmen einer ersten Information sprengen würde.

© RA Ulrich Dähn, Bad Hersfeld, 10-2021