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Erstattungsfähigkeit von Privatgutachterkosten


Immer wieder gibt es Streit, ob ein Mangel vorliegt oder nicht. Oftmals ist sowohl die Partei als auch der Anwalt nicht in der Lage, abschließend zu beurteilen, ob und wenn ja in welchem Umfang ein Mangel an der gekauften Sache vorliegt oder nicht. In vielen Fällen werden Gutachter beauftragt, oftmals auch außerhalb eines gerichtlichen Verfahrens. Es handelt sich dann um ein sogenanntes Privatgutachten.

Es entsteht dann in der Regel ein Streit darüber, ob der Käufer für die Kosten der Einholung eines Gutachtens Ersatz vom Verkäufer verlangen kann. In der Regel lehnt der Verkäufer eine solche Zahlung ab, meistens mit der mit Händen zu greifenden Begründung, er habe das Gutachten schließlich nicht in Auftrag gegeben.

Der BGH hat hierzu am 30.04.2014, VIII ZR 275/13, klarstellend entschieden, dass ein Erstattungsanspruch besteht, wenn die Mangelhaftigkeit festgestellt ist. Nach § 439 Abs. 2 BGB zählen zu den notwendigen Aufwendungen, die „zum Zwecke der Nacherfüllung getätigt werden“, auch Gutachterkosten, die eine verständige Partei auslöste, um sich hinsichtlich der Mangelhaftigkeit entsprechend fachkundig zu machen.

Solange also diese Gutachterkosten nicht mutwillig und womöglich trotz eines vorliegenden Anerkenntnisses des Verkäufers ausgelöst werden, besteht eine Erstattungsmöglichkeit aufgrund der aktuellen Gesetzeslage.

Bei Rechtschutzversicherungen besteht die Verpflichtung, vor Auslösung von Gutachterkosten eine entsprechende Deckungszusage einzuholen. Nicht alle Rechtschutzversicherungen zahlen allerdings solche „außergerichtlichen technischen Gutachten“. Das sollte sich klar aus den AGB ergeben.

© RA Ulrich Dähn, Bad Hersfeld, 10-2021
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