Wohnmobilrecht

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Was geschieht beim Rücktritt?

Als letzten und schärfsten Anspruch aus der Sachmängelhaftung hat der Käufer das Recht zum Rücktritt, früher, vor Einführung der Schuldrechtsreform, die Wandelung. Heute nennt man dieses Instrument „Rückabwicklung des Kaufvertrages“.

Bei der Rückabwicklung des Vertrages steht dem Käufer ein Rücktrittsrecht zu, weil der Verkäufer entweder die Nacherfüllung trotz Fristsetzungen nicht fertig brachte oder er mehrfach nachgebessert hat, ohne dass der Mangel abzustellen war, oder der Verkäufer hat die Nacherfüllung schlicht verweigert. Eine weitere Möglichkeit ist, dass die Nachbesserung nicht vollständig möglich ist, sondern mit einer Minderung einhergeht.

Erklärt der Käufer nunmehr den Rücktritt , ändert sich der Kaufvertrag in ein so genanntes Rückabwicklungsverhältnis. Da man den Vertrag umgestaltet, nennt man das Rücktrittsrecht ein Gestaltungsrecht.

Nach dem Zugang der Rücktrittserklärung haben die Vertragsparteien (man achte schon jetzt auf den Wortlaut, wonach beide Vertragsparteien erwähnt sind, nicht nur der Käufer) die jeweils empfangenen Leistungen zurückzugewähren und die gezogenen Nutzungen zu erstatten; § 346 Abs.1 BGB.

Was heißt das, zunächst für die empfangenen Leistungen?
Der Käufer gibt das Wohnmobil oder die gekaufte Sache an den Verkäufer zurück.

Der Verkäufer muss den Kaufpreis zurückerstatten. Bestand der Kaufpreis teilweise aus Bargeld (oder bargeldloser Zahlung) und zum anderen Teil aus der Übergabe eines in Zahlung genommenen Altfahrzeugs unter Anrechnung auf den Kaufpreis, erhält der Käufer das Altfahrzeug und die Barzahlung zurück. Ist das Altfahrzeug schon verkauft, ist der Kaufpreis insgesamt in bar zurückzuzahlen, weil es dem Verkäufer dann unmöglich ist, das Altfahrzeug zurückzugeben. Bis dahin, denke ich, ist die Sache klar und allgemein bekannt.

Was ist aber mit den gezogenen Nutzungen und was ist das eigentlich?

Der Käufer muss sich die Nutzung des Fahrzeugs gegen rechnen lassen. Dabei gibt es keine einheitliche Regelung, wie dies zu berechnen ist. Die Rechtsprechung ist im Wandel. Die früher durchgängige Abrechnung auf Kilometerbasis soll beim Wohnmobil unpassend sein, weil dieses nicht nur von A nach B gefahren wird, sondern man anschließend am Zielort geraume Zeit darin wohnt. Einige Gerichte rechnen daher auf der Basis der voraussichtlichen Nutzungszeit den Nutzungsvorteil aus. Wiederum andere machen eine Mittelwertberechnung aus Nutzungsdauer und Kilometerleistung.

Üblich sind 0,5 % vom Kaufpreis je 1.000 km Fahrtstrecke, um den einen Betrag auszurechnen. Für die Berechnung auf der Basis „Nutzungsdauer“ gibt es keine einheitliche Richtung. Die Bandbreite der OLG-Urteile geht von 10 Jahren Gesamtnutzung bis 24 Jahren (OLG München). Die 10 Jahre sind ganz sicher Unsinn, weil schon das Durchschnittsalter (nicht die durchschnittliche Lebenserwartung!) der Wohnmobile laut KBA bei ca. 12,5 Jahren liegt. Das bedeutet, dass es sehr viele Fahrzeuge geben muss, die deutlich älter als 20 Jahre genutzt werden, anderenfalls bei immer mehr jungen Fahrzeugen auf dem Markt dieses hohe Durchschnittsalter nicht erklärbar wäre.

Man wird also im Einzelfall, je nach Fahrzeugtyp, eine Berechnung durchführen müssen und dann einen Mittelwert bilden, um zu einem tragfähigen Ergebnis zu kommen. Als Richtschnur schlage ich in einem Durchschnittsfall mit einem nicht ganz außergewöhnlichen Fahrzeug vor, mit 0,45 % je 1000 km einerseits und 15-20 Jahren, also 210 Monaten Gesamtnutzung zu rechnen. Dann mag noch zusätzlich der Einzelfall zu Auf-oder Abschlägen führen. Auf die letzten Euro wird es dann nicht mehr ankommen, weil die Differenzen immer geringer werden.

Der Verkäufer hat aber auch Nutzungsentschädigung zu zahlen, was kaum bekannt ist und in den meisten Fällen übersehen wird. Im Gesetz steht nämlich nichts davon, dass nur der Käufer eine Nutzungsentschädigung schuldet, sondern beide Parteien. Problem ist, dass momentan keine Zinsen zu erzielen sind, aber bei Dispokrediten durchaus beträchtliche Beträge zusammenkommen. Weiteres Problem ist, dass natürlich das Fahrzeug mit Mehrwertsteuer belastet ist und auch eingekauft werden muss, um es weiterverkaufen zu können.

Bei diesem schwierigen Thema hilft also letztlich nur der Rat des erfahrenen Anwaltes weiter. Eine letzte Ungewissheit bleibt immer. Man kann die Risiken, sich bei dieser Berechnung völlig zu verrennen aber bei Beachtung obiger Empfehlung so sehr vermindern, dass es keine großen Gefahren mehr gibt, daraus erhebliche (Kosten-)Nachteile zu erleiden.

© RA Dähn, November 2016

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