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Erweiterung der Beweislastumkehr


Im Verbrauchsgüterkauf, also privater Käufer kauft bei einem Unternehmen, gilt bekanntlich eine für den Verbraucher günstige Beweislastregel.

Es wird nach § 476 BGB vermutet, dass der Mangel am Tag der Übergabe bereits latent (von der Anlage her, versteckt, aber doch ursächlich) bereits vorhanden war. Bisher herrschte Streit, inwieweit es ausreicht, wenn der Verkäufer plausible Möglichkeiten aufzeigen kann, dass auch ein Tun oder Unterlassen des Käufers nach der Übergabe den Mangel später verursacht haben könnte. Dies wurde jetzt vom BGH auf Grundlage einer früheren EuGH-Entscheidung stark eingeschränkt. Es reicht danach nicht mehr aus, plausible Möglichkeiten aufzuzeigen, die als andere Ursache für den Mangel in Betracht kommen. Vielmehr muss der Verkäufer jetzt die Vermutung durch einen schlüssigen Gegenbeweis definitiv widerlegen. Das führt wiederum dazu, dass in Zweifelsfällen es bei der gesetzlichen Vermutung zugunsten des Käufers bleibt. Nur wenn der Verkäufer definitiv beweisen kann, dass der Ursprung des Mangels in einem Tun oder Unterlassen des Käufers liegt, besteht kein Anspruch auf Gewährleistung.

Aufgrund einer Rechtsprechung des EuGH hat der BGH nunmehr entschieden, dass die Beweiserleichterung geschaffen worden sei, um den Verbraucher nicht vor unüberwindliche Schwierigkeiten bei der Beweisführung zu stellen. Für den Verkäufer wiederum sei es regelmäßig leichter, den Negativbeweis zu führen. Der Verbraucher müsse also nur noch nachweisen, dass die Vertragswidrigkeit vorliegt, nicht jedoch den Grund für die Vertragswidrigkeit oder die Zurechenbarkeit zum Verkäufer. Außerdem ist neu, dass der Verbraucher vom Nachweis befreit ist, dass die Vertragswidrigkeit bereits zum Zeitpunkt der Lieferung der Sache bestanden hat. Das Auftreten der Vertragswidrigkeit innerhalb der kurzen Zeitspanne von sechs Monaten erlaubt es, die Vermutung anzustellen, dass die Vertragswidrigkeit zum Zeitpunkt der Lieferung, also am Tag der Übergabe, bereits vom Ansatz her vorlag.

In dem jetzt entschiedenen Fall ging es um einen Gebrauchtwagen für 16.200,00 €. Nach einer Laufleistung von 13.000 km war das Automatikgetriebe defekt. Die Sache ging aufgrund der Auslegungsregeln zugunsten des Käufers aus.

Für den Verkäufer und Händler bedeutet dies, dass erhöhte Anforderungen an ihn gestellt werden, den Negativbeweis zu führen. Mit pauschalen Behauptungen oder in den Raum gestellten Mutmaßungen, wie durch die Benutzung des Fahrzeuges gegebenenfalls der Mangel entstanden sein kann, wird der Verkäufer nicht durchdringen. Die Vermutung wird nur dann widerleglich sein, wenn man konkret und im Detail vortragen und beweisen kann, dass eine Fehlbedienung oder ein Fehlgebrauch vorliegt oder eine übergebührliche Beanspruchung der Technik.

Diese neue Entscheidung des BGH hilft nun besser, im Vorfeld einzuschätzen, ob der Verbraucher oder der Händler die besseren Karten hat und wie man sinnvollerweise eine Sache zwischen den Parteien vernünftig regelt.

© RA Ulrich Dähn, Bad Hersfeld, im April 2017

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