Wohnmobilrecht

Allgemein

Startseite Was wir Ihnen anbieten Kanzlei am Seilerweg Über mich Anwaltskosten Kontakt Impressum Haftungsausschluss Datenschutzerklärung

Fehlende Herstellergarantie ist ein Mangel


Der BGH hat am 15.06.2016 zum Aktenzeichen – VIII ZR 134/15 – klargestellt, dass das Fehlen einer Herstellergarantie einen Sachmangel darstelle, weil es sich bei einer entsprechenden Herstellergarantie um ein sogenanntes Beschaffenheitsmerkmal der Kaufsache im Sinne des § 434 Abs. 1 BGB handele. Fehlt der Sache eine entsprechende Beschaffenheit, nämlich hier die Herstellergarantie, so können hieraus sämtliche Gewährleistungsansprüche gegen den Verkäufer hergeleitet werden.

Zur Begründung führt der BGH an, dass es sich bei der Herstellergarantie um eine zusicherungsfähige Eigenschaft der Sache handelt, die nach der Schuldrechtsmodernisierung seit 01.01.2002 als Beschaffenheit im Sinne des § 434 Abs. 1 BGB angesehen werden könne. Da das Nichtbestehen oder das Bestehen einer Herstellergarantie im Einzelfall von großem wirtschaftlichen Gewicht sei, habe dies einen bedeutenden Einfluss auf die Werthaltigkeit des Kraftfahrzeuges.

 

bei den Wohnmobilen /caravans ist da besonders an die Dichtigkeitsgarantie zu denken. Erlischt diese oder war sie nicht ordnungsgemäß in Gang gesetzt worden, kann ein wesentlicher Mangel vorliegen. Entsprechend gilt das für die Herstellergaratien der Chassishersteller.

© RA U. Dähn, Bad Hersfeld, Juli 2021

Erweiterung der Beweislastumkehr Feuchtigkeit mit Wärmebildkamera feststellen