Fehlende Herstellergarantie ist ein Mangel
Der BGH hat am 15.06.2016 zum Aktenzeichen – VIII ZR 134/15 – klargestellt, dass das Fehlen einer Herstellergarantie einen Sachmangel darstelle, weil es sich bei einer entsprechenden Herstellergarantie um ein sogenanntes Beschaffenheitsmerkmal der Kaufsache im Sinne des § 434 Abs. 1 BGB handele. Fehlt der Sache eine entsprechende Beschaffenheit, nämlich hier die Herstellergarantie, so können hieraus sämtliche Gewährleistungsansprüche gegen den Verkäufer hergeleitet werden.
Zur Begründung führt der BGH an, dass es sich bei der Herstellergarantie um eine zusicherungsfähige Eigenschaft der Sache handelt, die nach der Schuldrechtsmodernisierung seit 01.01.2002 als Beschaffenheit im Sinne des § 434 Abs. 1 BGB angesehen werden könne. Da das Nichtbestehen oder das Bestehen einer Herstellergarantie im Einzelfall von großem wirtschaftlichen Gewicht sei, habe dies einen bedeutenden Einfluss auf die Werthaltigkeit des Kraftfahrzeuges.
bei den Wohnmobilen /Caravans ist da besonders an die
Dichtigkeitsgarantie zu denken. Erlischt diese oder war sie nicht
ordnungsgemäß in Gang gesetzt worden, kann ein wesentlicher Mangel
vorliegen. Entsprechend gilt das für die Herstellergaratien der
Chassishersteller.
Übrigens: Vollgarantien, wie sie bei PKW durchaus üblich sind, findet man in der Branche der Freizeitfahrzeuge in der Regel nicht. In diesem Zusdammenhang empfehel ich den Beitrag zur Garantie und Gewährleistung.
© RA U. Dähn, Bad Hersfeld, Juli 2024